Arbeitgeber sind aufgrund der geltenden Vorschriften dazu verpflichtet, Massnahmen in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen, die „nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen“ des Betriebes angemessen sind (vgl. Art. 82 UVG, Art. 6 ArG und Art. 328 OR). Diese präventiven Massnahmen lohnen sich. Denn krankheits- und unfallbedingte Ausfälle von Mitarbeitenden können auch für die Betriebe schwerwiegende Folgen haben.
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